Rechtsprechung
BVerwG, 12.02.2003 - 9 B 91.02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfahrensgang
- OVG Brandenburg, 26.09.2002 - 8 D 30/99
- BVerwG, 12.02.2003 - 9 B 91.02
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97
Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …
Auszug aus BVerwG, 12.02.2003 - 9 B 91.02
Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).Eine Divergenz, die die Beschwerde darüber hinaus rügt, ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einen ebensolchen, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes aufgestellten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - a.a.O.).
- BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85
Boxberg
Auszug aus BVerwG, 12.02.2003 - 9 B 91.02
Im Übrigen lässt sich ein Rechtssatz, "wonach die Entziehung eines Eigentumsobjekts zugunsten investiver Vorhaben Privater durch gezielten Eingriff der öffentlichen Hand eine verfassungswidrige Enteignung im Sinne des Art. 14 GG darstellt", den von der Beschwerde hierzu angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 74, 264 ) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 108, 202 ) nicht entnehmen. - BVerwG, 17.12.1998 - 11 C 5.97
Entscheidungsbefugnisse des Flurbereinigungsgerichts; Zusammenführung von Boden- …
Auszug aus BVerwG, 12.02.2003 - 9 B 91.02
Im Übrigen lässt sich ein Rechtssatz, "wonach die Entziehung eines Eigentumsobjekts zugunsten investiver Vorhaben Privater durch gezielten Eingriff der öffentlichen Hand eine verfassungswidrige Enteignung im Sinne des Art. 14 GG darstellt", den von der Beschwerde hierzu angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 74, 264 ) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 108, 202 ) nicht entnehmen.